2 Updates zu Rn. 280

Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik

Update vom 04.06.2020

Anders kann es zu bewerten sein, wenn in einem staatlichen Spruchkörper ein Richter gleichzeitig Geschäftsführer einer klagenden Partei ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19). Hier ist - im Gegensatz zu gewöhnlich ad-hoc gebildeten Schiedstribunalen - zu beachten, dass die Richter ggf. über Jahre vertrauensvoll zusammengearbeitet haben und dies auch noch in Zukunft tun müssen bzw. sinnvollerweise wollen. Ferner wird ggf. Gegenstand des Verfahrens sein, ob der Richterkollege als Geschäftsführer die beteiligte Partei korrekt geführt hat. Das OLG Brandenburg nahm in einem solchen Fall deswegen an, dass der gesamte Spruchkörper ablehnbar ist.




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Update vom 04.06.2020

Bei staatlichen Richtern gibt es die hier angesprochene "Ansteckung" nicht, wenn der Vorsitzende eines Spruchkörpers in der Rechtsmittelinstanz in seiner alten Funktion in der Vorinstanz das angegriffene Urteil gefällt hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 UF 136/18 = NJW-RR 2020, 636). Er selbst ist zwar ausgeschlossen (§ 41 Nr. 6 ZPO). Dies führt aber abseits besonderer Gründe nicht dazu, dass die anderen Mitglieder des Spruchkörpers ablehnbar werden.




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