2 Updates zu Rn. 442

Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik

MItglieder des Vertretungsorgans der Schiedsparteien können nicht Schiedsrichter sein.
Update vom 09.04.2018

In BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 12/17, Rn. 15 ff. stellte der BGH klar, dass Mitglieder der jeweiligen Vertretungsorgane der Parteien nicht Schiedsrichter sein können. Und dies sogar dann nicht, wenn jede Partei gleich viele Mitglieder der Vertretungsorgane in das Schiedsgericht entsendet (keine „ausgeglichene Befangenheit“, Froitzheim, Rn. 145). Der BGH bestätigte damit den Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann (nemo iudex in causa sua). Zumindest die Mitgleider der Vertretungsorgane werden den jeweiligen Schiedsparteien zugerechnet. Siehe zur Organzurechnung Froitzheim, Rn. 221 f.

 




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Handelsrichter ablehnbar, wenn Aufsichtsratsmitglied einer Partei
Update vom 05.02.2019

Auch im staatlichen Verfahren ist ein Richter (hier: Handelsrichter) ablehnbar, wenn er z.B. im Aufsichtsrat einer Partei sitzt (OLG Frankfurt a.M., Bschluss vom 30.08.2018, Az. 6 W 79/18, NJW-RR 2018, 1404 f.




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