Die Ablehnung von Schiedsrichtern  wegen Befangenheit  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik
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Wann ist ein Schiedsrichter befangen und damit ablehnbar?

Diese Frage stellen sich in der Praxis sowohl die beteiligten Anwälte, als auch die Schiedsrichter selbst. Denn auch letztere müssen abschätzen, ob sie ablehnbar wären und deswegen ihr Amt niederlegen oder gar nicht annehmen sollten. Die beteiligten Anwälte müssen ggf. abschätzen, ob ein Befangenheitsantrag erfolgreich sein kann.

 

Bedeutung der Unbefangenheit für die Schiedsgerichtsbarkeit

Die Unbefangenheit der Schiedsrichter ist jedoch sowohl im internationalen als auch im nationalen Schiedsverfahren von sehr großer Bedeutung. Anders als in der staatlichen Gerichtsbarkeit werden Streitigkeiten meistens in nur einer Instanz rechtskräftig entschieden. Um diese Endgültigkeit einer einzigen Instanz zu umgehen, ist es für Parteien verlockend, den oder die Schiedsrichter abzulehnen. Hierdurch können sie ggf. einen Austausch der Schiedsrichter erzwingen. Diese prozessuale Strategie wird vielfach aus der Praxis berichtet. Sie wird mitunter die "schwarze Kunst" der Schiedsgerichtsbarkeit genannt. Genährt wird der Reiz dieser Strategie dadurch, dass das Recht der Schiedsrichterablehnung in weiten Teilen als unklar oder zweideutig empfunden wird. Dieser Missbrauch des Ablehnungsrechts muss eingedämmt werden. Auf der anderen Seite ist die Unbefangenheit des Schiedsrichters rechtsstaatlich geboten. Es gilt insoweit einen Ausgleich zwischen dem Abwenden der Missbrauchsgefahr und der Einhaltung rechtstaatlicher Grundsätze herzustellen.

 

Bisher kaum Kriterien für Rechtsanwender

Für denjenigen, der über die Ablehnbarkeit eines Schiedsrichters zu entscheiden hat, gibt es nur wenige Rechtsquellen, die er zu Rate ziehen kann. Normen wie § 1036 ZPO, Art. 180 IPRG (Schweiz), s. 24 UK Arbitration Act 1996 oder § 10(a)(2) US Federal Arbitration Act beschreiben nur sehr abstrakt, wann ein Schiedsrichter befangen ist. Regelmäßig verweisen sie auf die nötige Unparteilichkeit und/oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter. Ähnlich verfahren die meisten Regeln oder Schiedsorgnunen von Schiedsorganisationen (z.B. Art. 14 SCC Rules, Art. 5.2 LCIA Rules, § 18 DIS-SchiedsO, R-17 AAA Rules oder Art. 14 ICC Rules). Eine systematische Aufarbeitung dieses Rechts hat bereits die International Bar Association mit ihren "Guidelines on Conflict of Interest in International Arbitration" vorgelegt. Diese Richtlinien sind allerdings nicht als ein umfassendes Regelwerk gedacht und sollen nur ein Startpunkt für eine vertiefte Diskussion sein. Diese Diskussion greift Dr. Oliver Froitzheim, LL.M. (Canterbury, NZ) mit seinem Werk "Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik"  auf. In diesem Werk werden anhand von umfangreichen Vergleichen mit nationalen Rechtsquellen und mit internationalen Werken oder Rechtsquellen wie den oben genannten Guidelines allgemeine Prinzipien zur Schiedsrichterablehnung entwickelt. Diese allgemeinen Prinzipien werden dann auf eine Reihe von einzelnen Fallgestaltungen angewendet. Damit kann dieses Buch von Praktikern wie eine Kommentierung zum Ablehnungsrecht genutzt werden. Über die strukturierte Darstellung der einzelnen Fallgestaltungen ist ein schneller Einstieg für jeden Praktiker möglich.

 

Kernpunkte des Werks

Dr. Froitzheim vertritt einen erfüllbaren Unbefangenheitsstandard der Schiedsrichter. Es darf von einem Schiedsrichter keine schon unmenschliche Unbefangenheit verlangt werden. Dies wahrt die rechtsstaatlichen Anforderungen, die an einen Schiedsrichter wie an einen staatlichen Richter zu stellen sind. Ferner tritt er für einige Mechanismen ein, die einen Missbrauch des Ablehnungsrecht zumindest erschweren. Diese leitet er aus schon bestehenden Prinzipien und Rechtsquellen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (de lege lata) und aus noch zu schaffenden Prinzipien oder Regeln (de lege ferenda) ab. 

 

Aufbau des Werks

Im ersten Teil untersucht Dr. Froitzheim sowohl das nationale wie auch das international Schiedsrecht nach allgemeinen Prinzipien, die dem gesamten Recht zur Schiedsrichterablehnung als Grundlage dienen. Diese allgemeinen Prinzipien betreffen insbesondere Fragen wie:

  • Wer muss unbefangen sein?
  • Wem gegenüber muss der Schiedsrichter unbefangen sein?
  • Muss auch der Assistent oder Sekretär des Schiedsrichters unbefangen sein?
  • Gelten für parteiernannte Schiedsrichter andere Maßstäbe?
  • Kann ein Schiedsrichter wegen seiner Kanzleizugehörigkeit abgelehnt werden?
  • usw. 

Nach Herleitung dieser allgemeinen Prinzipien wendet sich Dr. Froitzheim der Anwendung der herausgearbeiteten allgemeinen Prinzipien auf konkrete Fallgestaltungen zu. Hierbei entwickelt er die bislang umfassendste Kasuistik zu Ablehnung von Schiedsrichtern. Insbesondere dieser letzte Teil des Werks kann als Handbuch oder Kommentar zur Schiedsrichterablehnung genutzt werden. Der Praktiker kann über die Struktur des Werkes schnell an den ihn interessierenden Teil des Werkes springen und sich die Lösung von ihn interessierenden Sachverhaltskonstellationen ansehen.

 

Zitiert von

  • Klaus Peter Berger and J. Ole Jensen, The Arbitrator’s Mandate To Facilitate Settlement, 40 Fordham Int'l L.J. 887 (2017) - Available at: http://ir.lawnet.fordham.edu/ilj/vol40/iss3/7
  • Oliver Froitzheim, Die Kanzleimitgliedschaft und die Ablehnung von Schiedsrichtern in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, SchiedsVZ 2017, 172
  • Christian Armbrüster/Vincent Wächter, Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit im Verfahren, SchiedsVZ 2017, 213
  • Daniel Effer-Uhe, Schiedsrichterliche Unabhängigkeit bei wissenschaftlichen Äußerungen, SchiedsVZ 2018, 75
  • Oliver Froitzheim, Schiedsrichterliche Befangenheit durch Äußerungen zu Rechtsfragen – Eine Antwort auf Effer-Uhe (SchiedsVZ 2018, 75 ff.), SchiedsVZ 2019, 10

 


 

Breaking: Some resources for the 25th Vis Moot regarding the challenge of arbitrators

This book deals (in German; translated excerpts (PDF), html version) with key aspects of the challenge of arbitrators which arguably are of the essence in this year’s Vis Moot problem.

Some of the following abstract questions might be of interest for the Vis Moot participants:

 

  1. Can an arbitrator be challenged due to facts which are not connected to him in any way? Froitzheim, Ablehnung von Schiedsrichtern, para. 190 et seq.

 

  1. Can an arbitrator be challenged due to facts which he was not aware of? Froitzheim, Ablehnung von Schiedsrichtern, para. 193 et seq.

 

  1. Does a fact, directly only connected to a partner of the arbitrator’s law firm, constitute a valid ground for the challenge of said arbitrator? Froitzheim, Ablehnung von Schiedsrichtern, para. 230 et seq. and Froitzheim, SchiedsVZ 2017, 172.

 

  1. Is there a possibility for the arbitrator to disclose possible future facts which might impair his impartiality or independence (“Carte Blanche Clause”)? Froitzheim, Ablehnung von Schiedsrichtern, para. 376 et seq.

 

 

New: Those parts are translated into English: file (PDF); (html version) 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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