Ein Update zu Rn. 453

Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik

Facebook-Freundschaft ist grds. kein Ablehnungsgrund
Update vom 24.08.2017

In Third District Court of Appeal, Florida, Opinion filed August 23, 2017 - No. 3D17-1421, Lower Tribunal No. 15-15825 musste das Gericht sich der Frage zuwenden, ob eine "Freundschaft" auf dem sozialem Netzwerk "Facebook" zwischen einem staatlichem Richter und einem Rechtsanwalt eine Befangenheit begründet, wenn dieser Rechtsanwalt beteiligt ist. Das Gericht verneinte dies und stellte unter anderem darauf ab, dass es relativ häufig vorkommt, dass einzelne Personen mehr als 1000 "Freunde" auf Facebook haben und nichteinmal deren Namen kennen. Aus einer solch losen Bekanntschaft könne keine Befangenheit entstehen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass es natürlich auch "echte" Freunde in der Facebook-Freundesliste geben kann. Ein innige Freundschaft sei aber nicht nur durch eine "Freundschaft" bei Facebook belegt.

Dem ist zuzustimmen. Gleiches muss für Schiedsrichter gelten. Ebenso sind andere Netzwerke wie Xing oder LinkedIn hier aufzuführen. Auch bei diesen liegt im Zweifel nur eine Bekanntschaft vor. Eine echte Freundschaft muss bei solchen Bekanntschaften, auch wenn man diese online publik macht, nicht vorliegen.

 

Freundschaften in sozialen Netzwerke sind zudem in der Green List der IBA Guidelines 2014 (4.3.1) genannt.




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