2 Updates zu Rn. 492

Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik

Gemeinsame Mitgliedschaft in einer bestimmten beruflichen Vereinigung
Update vom 13.02.2017

In einem SCC-Verfahren (SCC arbitration 2012/148) wurde versucht, einen Schiedsrichter wegen der Mitgliedschaft in der selben berufständigen Vereinigung von Notaren wie ein Partner aus der Kanzlei eines Parteivertreters abzulehnen. Diese Information wurde der ablehnenden Partei aber schon in der Klageerhebung mitgeteilt und die maßgebliche Frist war bereits abgelaufen. Die SCC wies den Ablehnungsantrag zurück. Es ist davon auszugehen, dass auch ohne Offenbarung und damit eingetretener Verfristung des Ablehungsrechts kein Ablehunngsgrund vorgelegen hätte. Denn die gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen, Kammern etc. stellt grundsätzlich kein Ablehnungsgrund dar.




← Zurück zur Updateübersichtzuletzt bearbeitet: 13.02.2017 15:41:22

Schiedsrichter und Parteivertreter auf der selben Vorschlagsliste einer Schiedorganisation für potentielle Schiedsrichter
Update vom 13.02.2017

In einem SCC-Verfahren (SCC arbitration 2015/025) wurde u.a. versucht einen Schiedsrichter deswegen abzulehnen, weil sowohl er als auch ein Parteivertreter auf der selben Schiedsrichterliste einer Schiedsorgansiation geführt werden. Die SCC wies die Ablehnung zurück.

Dies ist zu begrüßen. Denn der bloße Umstand, dass man ggf. über die bloße Mitgliedschaft in einer Schiedsorganisation auch zusammen auf einer Schiedsrichterliste geführt wird, betrifft keine Kategorie von Beeinträchtigungen (siehe Rn. 108). Denn weder werden hier emotionale Bande geschlossen noch wird ein finanzielles Interesse begründet. Auch wird kein Vorurteil ieS hervorgerufen. Dies sähe allerdings anders aus, wenn der Parteivertreter maßgeblichen Einfluss auf diese Liste hätte und ggf. den Namen des Schiedsrichters streichen lassen könnte. In diesem Fall wäre es möglich, dass das finanzielle Interesse des Schiedsrichters an weiteren Ernennungen betroffen wäre. Ein solcher Fall lag indes in diesem SCC Verfahren nicht vor.




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