Ein Update zu Rn. 659

Zum Werk: Froitzheim, Die Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - Internationale Standards und Kasuistik

Anhängiger Rechtsstreit mit Schiedsrichter aufgrund eines zusammenhängenden Sachverhalts
Update vom 15.05.2020

Interessant ist auch die Konstellation, dass der Schiedsrichter mit einer Partei in einem Rechtsstreit steht und sowohl dieser als auch der von ihm aktuell zu entscheidende Sachverhalt zumindest teilweise deckungsgleich sind. Hier ist ein Ablehnugsgrund anzunehmen. Denn der Schiedsrichter wird in seiner Rolle als Partei die dort relevanten Fakten bereits juristisch gewertet haben und hieraus bestimmte Schlüsse gezogen haben. Muss er nun in seiner Rolle als Schiedsrichter dieselben Fakten aus ähnlicher Perspektive werten, ist eine Unvoreingenommenheit nicht mehr gegeben. Mit "ähnlicher Perspektive" ist hier gemeint, dass die Wertung als Schiedsrichter ggf. der Wertung in seinem eigenen Rechtsstreit widersprechen kann. Nimmt er etwa in seiner Parteirolle eine Pflichtverletzung der Gegenseite durch einen bestimmten Sachverhalt an und muss er auch als Schiedsrichter prüfen, ob eine solche vorliegt, liegt eine ähnliche Perspektive auf dieselben Fakten vor. In diesem Fall liegt nicht nur ein bloßer Rechtsstreit zwischen Schiedsrichter und Partei vor (Rn. 472 ff.), sondern darüber hinaus auch ein identischer Sachverhalt, der aus ähnlicher juristischer Perspektive gewertet werden muss (Rn. 659 ff.).

Eine solche Konstellation lag hinsichtlicher staatlicher Richter BGH, Beschluss vom 10.12.2019, Az. II ZB 14/19 = openJur 2020, 567 zugrunde. Die dort betroffene Richterin war an einem Musterfeststellungsverharen ("Diesel-Skandal") gegen eine Partei des Rechtsstreits vor ihr beteiligt. Zwar musste sie nicht konkret ihren eigenen Fall entscheiden, jedoch betrafen beide Verfahren in weiten Teilen dieselben Fakten und die Perspektive war ähnlich. Der BGH bestätigte die Ablehnung, da schon der "böse Schein" zu vermeiden sei.




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